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SATZUNG


"Verein der Gartenfreunde Tuttlingen e.V."



§1 - Name, Sitz, Organisationsbereich und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Verein der Gartenfreunde Tuttlingen e.V. (gemeinnütziger Verein für Siedler, Eigenheimer, und Kleingärtner).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Tuttlingen und ist unter der Nr.189 im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Gerichtsstand ist Tuttlingen.

3. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Tuttlingen e.V.,der wiede-rum Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. ist

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Sofern Bezeichnungen aus Gründen sprachlicher Vereinfachung nur in der männlichen Form verwendet werden, sind damit selbstverständlich stets alle Menschen gleich welchen Geschlechts gemeint.

§2 - Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung (AO) und des Kleingarten-rechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz.

2. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Garteninteressierten, Kleingärtner, Siedler und Eigenheimer (Gartenfreunde). Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch neutral.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei gemäß § 52 Nr. 23 AO – vgl. § 2 Nr. 4 a) – c), der Kunst und Kultur gemäß § 52 Nr. 5 AO, insbesondere der Gartenkunst und -kultur als bedeutende Kulturleistung des Menschen – vgl. § 2 Nr. 4 c) und der Volks-bildung gemäß § 52 Nr. 7 AO – vgl. § 2 Nr. 4 d) und e).

4. Um diesen Zweck zu erreichen, stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

a) Grünanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, gemeinsam mit Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu fördern, zu planen und zu sichern;

b) Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen zu fördern, zu planen und in Unterpacht zu vergeben;

c) Durchführung von Wettbewerben und anderen Veranstaltungen auch in Zusammenar-beit mit der Kommune mit der Zielsetzung, die regionale Gartenkultur zu erhalten und behutsam als Antwort auf geänderte Rahmenbedingungen (Klimawandel, Veränderun-gen in der Gesellschaft) weiterzuentwickeln, privatgartengeeignete neue Aspekte der Gartenarchitektur vorzustellen und zu verbreiten sowie neue Kulturpflanzen einzufüh-ren, dies jedoch ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbe-sondere § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes.

d) Durchführung von Fachveranstaltungen (Vorträgen, Schnittkursen, etc.), Weiterbil-dungsmaßnahmen (Fachberaterlehrgänge) und Beratungen mit den Schwerpunktthe-men Naturgemäßer Gartenbau, resiliente Gartengestaltung, Begrünung von Gebäuden, Verarbeitung von Erntegut und gesunde Ernährung für die Vereinsmitglieder und alle Bürger;

e) die Jugend zur Gemeinschaft und zur Naturverbundenheit anzuleiten u.a. durch Förde-rung der Deutschen Schreberjugend (DSJ) Südwest im Vereinsgebiet, soweit deren Satzung den Zielen des Landesverbandes entspricht.

5. Der Vereinszweck wird unter Einhaltung der Zielvorgaben der Satzung des Landes- verbandes verwirklicht. Diese sind für den Verein verbindlich.

6. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und unterwirft sich der Steuergesetzgebung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Ge-winne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

7. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und erhalten keine Zuwendun-gen aus den Mitteln des Vereins, die nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden dürfen.

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

9. Verliert der Verein die steuerliche Gemeinnützigkeit, so hat er dies dem Bezirksverband bzw. Landesverband unverzüglich anzuzeigen, denn dann dürfen der Landes- und der Bezirksverband dem betroffenen Verein keine kostenfreien Leistungen mehr anbieten. Zudem ist es ihnen ebenso verwehrt, für diesen Verein Leistungen gegen Rechnungsstel-lung zu erbringen, da dies wiederum ihre eigene Gemeinnützigkeit gefährden würde. Dies ist keine Schikane, sondern die Erfüllung einer sich aus gesetzlichen Vorschriften und ständiger Rechtsprechung ergebenden Pflicht (AEAO zu § 57 AO Nr. 3). Bereits entrichtete Beiträge werden in diesem Fall nicht zurückerstattet.

§3 - Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzli-chen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder in-nerhalb des Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; und

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.;

3. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder oder Beauftragte herausgegeben, wie deren Funktion oder be-sondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hin-ausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es unter-sagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfül-lung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

6. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und Ver-anstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Mitteilungen (Printmedien aller Art) sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medi-en.

7. Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veran-staltungen aller Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Prei-sen bzw. Auszeichnungen oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmit-glieder und sonstige Funktionäre.

8. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereins-zugehörigkeit, Funktion und – soweit erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang und Berufs-zugehörigkeit. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw. Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unter-bleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos/Angaben von seiner Homepage.

9. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederver-zeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kas-senverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§4 - Tätigkeiten im Verein

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Der Vereinsbeirat kann bei Bedarf – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - an die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglie-der eine angemessene Aufwandspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

3. Für ehrenamtliche Tätigkeiten können auf Antrag Reisekosten und Aufwandsentschädigun-gen nach den vom Beirat erlassenen Richtlinien gewährt werden.

4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Erstattungen werden nur ge-währt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§5 - Mitglieder und deren Information

1. Der Verein besteht aus

a) Ordentlichen Mitgliedern (Pächter einer Kleingartenparzelle),

b) Fördernden Mitgliedern (ohne Kleingarten).

c) beitragspflichtigen Partnermitgliedern, die in einer Ehe, einer eingetragenen Partner-schaft oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft im selben Hauptwohnsitz mit dem or-dentlichen Mitglied leben und

d) Ehrenmitgliedern.

e) Darüber hinaus können Behörden, Körperschaften und juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen (soweit sie nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften des Handelsrechts sind) und sich zu den Zielsetzungen des Vereins bekennen, als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

2. Sofern die Satzung des Landesverbandes die direkte, persönliche Mitgliedschaft der Mit-glieder der örtlichen Vereine im Landesverband vorsieht, wird mit dem Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung des Landesverbandes oder mit dem Beitritt zum örtlichen Verein auch die unmittelbare und rechtlich selbständige Mitgliedschaft im Landesverband erwor-ben.

3. Der Verein informiert seine Mitglieder über unsere Homepage – http://www.gartenfreunde-tuttlingen.de Die Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen in Schriftform per Brief, wobei ggf. die Postzustelldauer einzurechnen ist.

4. Alle Mitglieder, die sich nicht am Lastschrifteinzugsverfahren beteiligen, bezahlen wegen des erhöhten Verwaltungsaufwandes bei allen Rechnungsstellungen seitens des Vereins einen Verwaltungszuschlag von 5,00 €.

§6 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Bei Ablehnung durch den Vorstand und bei Einspruch entscheidet der Vereinsbeirat endgültig. Die Ableh-nung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Annahme des Aufnahmeantrages.

3. Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins anerkannt.

4. Jedes Mitglied erhält die Satzung des Vereins ausgehändigt.

5. Voraussetzung für den Abschluss eines Unterpachtvertrages ist die Mitgliedschaft im Ver-ein. Wird die Mitgliedschaft im Verein gekündigt, gilt dies gleichzeitig auch als Kündigung des Unterpachtvertrages. Grundlage jeder Verpachtung sind die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.

6. Bei Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, deren Höhe von der Mitglie-derversammlung festgelegt und beschlossen wird.

7. Jedes Vereinsmitglied erhält einen über den Landesverband ausgestellten Mitgliedsausweis Die Mitgliedsausweise sind Eigentum des Landesverbandes und sind nach Ausscheiden des Mitgliedes aus der Organisation über den Verein wieder an den Landesverband zu-rückzugeben. Dem Verein steht es offen, den Mitgliedausweis gegen Pfand auszuhändigen.

§7 - Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch.

a) Tod,

b) Austritt,

c) Ausschluss,

d) Streichung von der Mitgliederliste sowie

e) Auflösung des Vereins

2. Ein Mitglied, welches seiner Beitragspflicht nach § 12 der Satzung trotz Verzug sowie Mah-nung und Fristsetzung (mit eingeschriebenem Brief) unter Androhung der Streichung von der Mitgliederliste nicht nachkommt, kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Regeln für den Austritt gelten entsprechend.

§8 - Austritt aus dem Verein

1. Der Austritt muss spätestens am 30. September (Eingang beim Vorstand) auf Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhalten die-ser Frist ist der Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr zu entrichten.

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

3. Beim Austritt ist der Mitgliedsausweis sowie sämtliches Vereinseigentum dem Verein zu-rückzugeben.

§9 - Ausschluss aus dem Verein

1. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vereinsbeirates, wobei mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;

b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, des Bezirksverbandes oder des Lan-desverbandes;

c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung;

d) sonstige wichtige Gründe, die einen Verbleib des Mitglieds im Verein ausschließen.

2. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

3. Nach der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss ist das betroffene Mitglied in Schriftform mit Zustellungsnachweis davon zu informieren.

4. Legt das Mitglied fristgerecht innerhalb von 14 Tagen in Schriftform (Eingang beim Vorstand) Widerspruch gegen seinen Ausschluss ein, wird dieser auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt und darüber mit einfacher Mehrheit der anwesende Mitglieder abgestimmt. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft, jedoch nicht die Beitragspflicht. Der Pachtvertrag einschließlich seiner Verpflichtungen gilt bis zur Rechtskraft des Aus-schlusses. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, gelten § 6 Nr. 5 sowie § 8 Nr. 2 sinn-gemäß.

5. Beim Ausschluss ist der Mitgliedsausweis sowie sämtliches Vereinseigentum dem Verein zurückzugeben.

6 Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§10 - Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Davon ausgenommen sind die mit der Übernahme einer Funktion verbundenen Befugnisse.

2. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung.

3. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Verein zu richten.

4. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung teilzunehmen.

5. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen.

6. Die Mitglieder sind berechtigt, als gewählte Delegierte in der Bezirksdelegiertenversamm-lung die Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu vertreten.

§11 - Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins sowie Vereinsordnungen gemäß § 39 und andere von der Mitgliederversammlung beschlossene Vereinbarungen zu beachten, die festgesetz-ten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu unterstützen.

2. Pächter einer Parzelle in der/den vom Verein betreuten Kleingartenanlage/n sind insbeson-dere verpflichtet, die Gartenordnung, die Wertermittlungsrichtlinien, die Unterpachtverträge und die sonst mit ihnen getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zu beachten und einzuhal-ten. An nachträgliche Änderungen der Gartenordnung, der Wertermittlungsrichtlinien oder sons-tiger Vereinbarungen ist das Mitglied gebunden.

3. Erlischt die Mitgliedschaft vor der Übergabe der Parzelle, bestehen die Verpflichtungen aus der Gartenordnung, den Wertermittlungsrichtlinien, dem Unterpachtvertrag und den sonsti-gen schriftlichen Vereinbarungen fort. Der Pächter verpflichtet sich außerdem, einen Verwaltungskostenbeitrag zu erbringen, so-lange sich sein Eigentum auf der Parzelle befindet.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Kontaktdatenänderungen (Adresse, Telefonnummer und e-mail-Adresse),

b) Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.

5. Für Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Nr. 4 nicht mitteilt, ist der Verein nicht verantwortlich, sondern sie sind dem Mitglied anzulasten. Entstehen durch Missachtung von Nr. 4 dem Verein z.B. durch Mehraufwand oder anderen Gründen finanzielle Nachteile, so sind diese ebenfalls von dem Mitglied zu tragen.

§12 - Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus

a) dem Mitgliedsbeitragsanteil an den Landesverband, bei dem der Bezirksverband Mit-glied ist, dem sich der Verein angeschlossen hat,

b) dem Mitgliedsbeitragsanteil des Bezirksverbandes, bei dem der Verein Mitglied ist und

c) dem Mitgliedsbeitragsanteil des Vereins selbst.

Die Mitgliedsbeitragsanteile des Bezirks- und des Landesverbandes sind an den Bezirks-verband zu entrichten, der den Beitragsanteil des Landesverbandes an diesen weiterleitet.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von 14 Tage nach Rechnungserhalt als Bringschuld fällig. Der Zugang der Rechnung gilt am Tage nach der Übergabe an das Postzustellungsunter-nehmen als bewirkt.

3. Eine Beitragserhöhung des Landes- oder des Bezirksverbandes wird von deren zuständi-gen Organen beschlossen, ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend und ändert deshalb die Höhe des Vereinsmitgliedsbeitrages auch ohne Beschluss der Mitgliederver-sammlung entsprechend.

4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Vereins sowie Zeitpunkt und Art des Einzuges werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.

5. Die Mitgliederversammlung kann für Ehrenmitglieder einen ermäßigten Beitragssatz be-stimmen. Die Höhe des an den Bezirksverband bzw. über diesen an den Landesverband abzufüh-renden Mitgliedsbeitragsanteils wird dadurch nicht verändert, da diese Ehrenmitglieder Leistungen vom Bezirks- oder Landesverband erhalten können.

6. Partnermitgliedern kann von der Mitgliederversammlung ein ermäßigter Beitragssatz einge-räumt werden.

7. Die Zahlung regelmäßiger Verbindlichkeiten (Mitgliedsbeitrag, etc.) erfolgt nach Rech-nungsstellung bei den Mitgliedern durch Lastschrifteinzug, zu dem die Mitglieder durch An-gabe ihrer Bankverbindung die Zustimmung erteilen. Mitgliedern, die sich weigern, am Lastschrifteinzugsverfahren zu beteiligen, kann vom Ver-ein ein Verwaltungsmehrkostenzuschlag in Rechnung gestellt werden. Unregelmäßige bzw. außergewöhnliche Verbindlichkeiten werden von den Mitgliedern nach Rechnungsstellung fristgerecht auf das Vereinskonto überwiesen:

8. Nach Fälligkeit des Beitrages kann der Verein die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB berechnen, wobei ein Vereinsausschluss wegen Pflichtverletzung nach § 9 Nr. 1 c) davon unberührt bleibt.

$13 - Umlagen und tätige Leistungen für den Verein

1. Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf hat, der mit den regelmäßigen Jahresbeiträ-gen der Mitglieder nicht zu decken ist (z. B. nicht vorhersehbare Reparaturen, Finanzierung eines Projektes, etc.).

2. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzungen und die Begründung des Antrages auf Erhebung der Umlage sind durch den Vorstand darzulegen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen.

3. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf das Doppelte des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages gemäß § 12 nicht über-steigen.

4. Ist der in Nr. 1 genannte größere Finanzbedarf ausschließlich durch die vom Verein betreu-te/n Kleingartenanlage/n bedingt, kann die Umlage auch auf die dortigen Pächter be-schränkt werden. Dies gilt nicht, wenn von der zu finanzierenden Maßnahme auch Vereins-eigentum profitiert, wie z.B. ein in der Kleingartenanlage gelegenes Vereinsheim.

5. Über die finanziellen Beiträge hinaus kann der Verein von den Mitgliedern für die Umset-zung der Vereinsziele auch tätige Mithilfe einfordern. Dies betrifft insbesondere die Mithilfe bei gemeinschaftlichen Vereinsaktivitäten (Veranstaltungen, Vereinsfeste, etc.), die Pflege der gemeinschaftlichen oder vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen sowie, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit einem öffentlichen Träger besteht, die Pflege von öffentli-chen Grünanlagen. Diese Pflicht trifft alle Mitglieder des Vereins im Rahmen ihrer persönli-chen Leistungsfähigkeit. Der Umfang der hier zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe der Ersatzleistungen wer-den von der Mitgliederversammlung bei Bedarf allgemeinverbindlich festgelegt.

6. Jeder Pächter einer Parzelle in der/den vom Verein betreuten Kleingartenanlage/n ist unab-hängig von Alter im Rahmen seiner persönlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet, Gemeinschaftsleistungen für Pflege sowie Erhalt und Verbesserung der Gemeinschaftsanlagen zu erbringen. Wer eine Kleingartenparzelle ordnungsgemäß bewirtschaften kann, ist auch zur Leistung allfälliger Gemeinschaftsarbeiten in der Lage. Der Umfang der jährlich zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe der Er-satzleistungen werden von der Mitgliederversammlung allgemeinverbindlich festgelegt.

7. Kann das Mitglied/der Pächter, die in Nr. 5 und 6 genannten Leistungen persönlich nicht er-bringen, hat er möglichst personellen, in begründeten Ausnahmefällen auch finanziellen Er-satz zu stellen. Aus versicherungsrechtlichen Gründen können nur andere Vereinsmitglieder oder Ehepart-ner bzw. volljährige Kinder des verhinderten Mitglieds personellen Ersatz leisten. Verweigerung der tätigen Mithilfe bzw. der Gemeinschaftsarbeit ist ein Kündigungsgrund nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§14 - Ehrungen

1. Ehrungen verdienter Personen werden vom Vereinsbeirat beschlossen. Der Vereinsbeirat stellt hierfür eine Ehrenordnung auf.

2. Ehrungen durch den Bezirksverband oder den Landesverband sind auf Antrag des Vereinsbeirates unter Einhaltung der Ehrenordnung des Bezirks- bzw. Landesverbandes möglich.

§15 - Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vereinsbeirat und

c) der Vorstand.

§16 - Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen wer-den. Sie muss in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden.Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt

3. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

§17 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands jederzeit einberufen werden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,

a) wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen,

b) wenn dies drei Viertel der Beiratsmitglieder beschließen.

c) Auf Anordnung des Bezirksverbandes muss unter Einhaltung der Frist nach § 18 Nr. 4, falls das Vereinswohl gefährdende Probleme offensichtlich vom Verein selbst nicht ge-löst werden können, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand des Bezirksverbandes, dem der Verein an-geschlossen ist. Der Bezirksverband kann hierbei auch den Landesverband zur Unterstützung hinzuzie-hen. Eine vom Bezirksverband einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung wird auch von einem Vertreter oder Beauftragten des Bezirksverbandes geleitet.

§18 - Antragstellung – Einladung zur Mitgliederversammlung

1. Die unter Nr. 2 bis Nr. 6 genannte Vorgehensweise gilt für die regulären Mitgliederver-sammlungen gemäß § 16 und die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gemäß § 17 sowie sinngemäß unter Wahrung der dort genannten Fristen auch für Beirats- und Vorstandssitzungen gemäß § 21 und 23.

2. Um Mitgliedern das fristgerechte Stellen von Anträgen für die Mitgliederversammlung zu ermöglichen, ist der Termin 4 Wochen vorher bekanntzugeben (siehe § 5 Nr. 3). Anträge müssen so formuliert sein, dass Gründe und Zweck daraus eindeutig hervorgehen, ansonsten gelten sie als nicht gestellt.

3. Alle Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden, sind bis spätestens 3 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in Schriftform, also per Brief mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen (siehe § 5 Nr. 3), wobei ggf. die Postzustelldauer einzurechnen ist. Bei Postzustellung gilt die fristgerechte Zustellung der Einladung am Tage nach der Über-gabe an das Postzustellungsunternehmen als bewirkt. Die Einladung muss die vollständige Tagesordnung einschließlich aller Beschlussanträge enthalten.

5. Später als in Nr. 3 eingegangene Anträge:

a) Über Anträge, die nach der in Nr. 3 genannten Frist schriftlich beim Vorstand eingegangen sind, kann auf der Mitgliederversammlung nur beraten werden, sofern keines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dagegen Einspruch erhebt.

b) Das Einbringen von Anträgen unmittelbar vor oder während der Mitgliederversammlung ist zwar möglich, diese werden jedoch nur als eingegangen protokolliert, können aber weder beraten noch zur Abstimmung vorgelegt werden.

6. Anträge nach Nr. 5 a) und b) werden auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederver-sammlung gesetzt, sofern sie von dem Antragsteller unterdessen nicht zurückgezogen wer-den.

§19 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes, der Berichte der Revisoren, der Fachberatung und weiterer Funktions-träger;

b) die Entlastung des Vorstandes (§ 21 Nr. 1);

c) die Änderung der Satzung und anderer vereinsspezifischen Regelwerke, Fest-setzung des Vereinsbeitrages und anderer finanzieller Belange, den Stundenumfang für tätige Arbeitsleistungen gemäß § 13 Nr. 5 und 6 sowie die Zahl der Vereinsbeiratsmitglieder;

d) die Wahl des Vorstandes und des Vereinsbeirates;

e) die Wahl der Revisoren;

f) die Wahl entsprechend qualifizierter Vereinsfachberater und anlagenbezogener Funktionsstellen wie Obleute sowie anderer Funktionsträger, sofern diese gemäß der Satzung zu wählen sind;

g) die Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Mitgliederversammlung gemäß § 18 zur Entscheidung eingereicht wurden;

h) die Auflösung des Vereins, den Austritt aus dem Bezirksverband sowie den Austritt des Bezirksverbandes aus dem Landesverband. Hiervon ausdrücklich nicht betroffen sind die individuellen Mitgliedschaften der einzelnen Mitglieder nach § 5 Nr. 2.

2. Zu Versammlungen mit dem Tageordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ sind Vertreter des Landesverbandes sowie des Bezirksverbandes in Schriftform gemäß der Frist von § 18 Nr. 4 einzuladen und ihnen vor der Abstimmung die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Auch sind hier die zuständigen Vertreter der Kommune als Verpächter der Grundstücke und Vertragspartner des Vereins einzuladen.

3. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Versammlungen mit dem Tagesord-nungspunkt „Austritt aus dem Bezirksverband“. Die Vertreter des Vereins im Bezirksvorstand, Bezirksverbandsbeirat und Bezirksverbands-tag dürfen einen Austritt aus dem Bezirksverband oder Landesverband erst erklären oder ihre Einwilligung erteilen, wenn sie durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung hierzu durch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich ermächtigt worden sind. Für Schäden, die durch Austrittserklärungen ohne ausdrücklichen Beschluss der Mitgliederversammlung entstehen, haften die Vereinsvertre-ter dem Verein.

§20 - Abstimmungen, Wahlen und Dauer von Amtsperioden

1. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt bei Abstimmun-gen die Beschlussfassung in allen Gremien mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.

2. Bei Satzungsänderungen und bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereins ist eine Stim-menmehrheit gemäß § 33 (1) 1 BGB von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist gemäß § 33 (1) 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

3. Bei Wahlen gilt folgendes:

a) Kandidieren mehrere Kandidaten für ein Amt, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederho-len. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

b) Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Blockwahl („geschlossene“ Wahl eines „Kandidatenblocks“ mit je nur einem Kandidaten pro Amt) und Listenwahl (z.B. bei Bei-ratswahlen: Von den Bewerbern auf der Kandidatenliste gelten die mit den höchsten Stimmenzahlen als gewählt) für Vorstand und Beirat sind zulässig. Um sicherzustellen, dass nur Mitglieder abstimmen, empfiehlt es sich, den Mitgliedern bei der Eintragung in die Anwesenheitsliste Stimmkarten auszugeben.

c) Das Recht, eine geheime Wahl oder Abstimmung zu verlangen, steht allen Stimmbe-rechtigten sowie dem Versammlungsleiter zu. Der Antrag kann nur an der Versammlung selbst gestellt werden. Eine geheime Wahl oder Abstimmung wird dann durchgeführt, wenn dies eine Mehrheit der Stimmenden durch Stimmabgabe per Handzeichen beschlossen hat. Um geheime Wahlen oder Abstimmungen jederzeit durchführen zu können, muss das hierfür erforderliche Wahl- oder Abstimmungsmaterial bei jeder Versammlung verfügbar sein.

d) Die sich für eine Funktion zur Wahl stellenden Kandidaten sollen Mitglieder des Vereins sein. In Ausnahmefällen und wenn sich kein Vereinsmitglied zur Wahl stellt haben auch Nichtmitglieder das passive Wahlrecht, d.h. sie können gewählt werden. Das aktive Wahl- und das Stimmrecht stehen ihnen als Nichtmitglieder jedoch nicht zu, d.h. sie dürfen zu keiner Abstimmung oder Wahl ihre Stimme abgeben.

4. Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsbeirates erfolgt durch die Mitgliederversamm-lung gemäß § 19 Nr. 1 e) auf die Dauer von 3 Jahren. Die Amtszeit im Innenverhältnis beginnt mit der Annahme der Wahl, im Außenverhältnis mit der Eintragung im Vereinsregister. Für eine von Neuwahlen möglichst wenig beeinflusste kontinuierliche Arbeit im Vorstand kann die Mitgliederversammlung zeitlich gestaffelte Wahlen beschließen in der Art und Weise, dass der Vorsitzende und der Schriftführer zusammen am Beginn des Jahres „1“ gewählt werden und dann der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister ge-meinsam auf der Mitgliederversammlung zu Beginn der Jahre „2“ oder „3“.

5. Ebenso wird der Revisionsausschuss (§ 29) gemäß § 19 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

6. Fachberatung (§ 31) und Obleute (§ 32) sowie alle weiteren Funktionsträger, sofern diese gemäß der Satzung zu wählen sind, werden von der Mitgliederversammlung ebenfalls für 3 Jahre gewählt.

7. Bei vorzeitiger Beendigung eines Amtes ist die Dauer der Amtszeit des Nachfolgers auf die reguläre Amtszeit beschränkt.

8. Der Vorstand und seine einzelnen Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer ge-wählt ist. Diese Regelung gilt auch für den Fall eines Rücktritts eines Vorstandsmitglieds, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für den fristlosen Rücktritt vorliegt. Wiederwahl ist zulässig.

9. Der Rücktritt vom Vorstandsamt nach § 26 BGB kann nur durch

a) eine schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder

b) einer ausdrücklichen mündlichen im Protokoll aufzunehmenden Willenserklärung während einer Mitgliederversammlung erklärt werden.

10. Über Wahlen sowie alle Beschlüsse der Vereinsgremien ist ein Protokoll anzufertigen.

§21 - Der Vereinsbeirat

1. Der Vereinsbeirat besteht aus

a) dem Vorstand (§ 23 Nr. 1) und

b) je einen Vertreter der Obleute (Sprecher) der einzelnen vom Verein betreuten Kleingartenanlagen.

2. Weitere Beisitzer können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Zahl der Beisitzer setzt die Mitgliederversammlung vor der jeweiligen Wahl jeweils neu fest. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner, welche wichtigen Funktionsträger, über die in den folgenden Nr. 3 und 4 hinaus Genannten kraft Amtes Beisitzer im Vereinsbeirat werden sollen. Wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sind die Mitglieder darüber in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu informieren.

3. Ebenso gehören ein Vertreter (Sprecher) der Vereinsfachberatung

4. sowie je einen Vertreter (Sprecher) der Frauenleitung, der Jugendleitung und ggf. weitere wichtige Funktionsträger im Verein kraft Amtes dem Vereinsbeirat an.

5. Der Vereinsbeirat tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

6. Die Beiratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.

7. Die Einberufung des Vereinsbeirates muss vom Vorsitzenden oder einem anderen Vor-standsmitglied als dessen Stellvertreter vorgenommen werden, wenn dies ein Viertel der Vereinsbeiratsmitglieder schriftlich beim Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmit-glied beantragen.

8. Einladung und Antragsbehandlung erfolgen gemäß § 18 sinngemäß, jedoch mit folgenden Fristen: Terminbekanntgabe 14 Tage vor dem geplanten Sitzungstermin, Antragseingangsfrist beim Vorstand bis 10 Tage, Einladung mit vollständiger Tagesordnung in Schriftform spä-testens 7 Tage vor dem Sitzungstermin.

9. Der Beirat ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder während der Wahlperiode 1 oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden.

10. Der Vereinsbeirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständig-keit geben.

§22 - Aufgaben des Vereinsbeirates

1. Sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden kann, entscheidet der Vereinsbeirat über:

a) die Nachwahl beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes, von Beisitzern und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen die Neubesetzung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt werden kann. Die so Bestellten sind bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt, die Bestellung kann dort durch Abstimmung bestätigt werden. Sofern die vorläufige Bestellung in der Mitgliederversammlung nicht bestätigt wird, sind hierfür unmittelbar Wahlen durchzuführen. Die Bestellung gilt dann bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl.

b) die Vorbereitung aller Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschluss-fassung vorgelegt werden;

c) in allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und deren Zurückstellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht möglich ist;

d) über den Erwerb der Mitgliedschaft nach § 6 Nr. 1.

2. Der Vereinsbeirat entscheidet allein über Ehrungen gemäß § 14. Ehrungen gemäß § 14 sollen möglichst in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen werden.

3. Der Vereinsbeirat kann Funktionsträger im Verein ernennen, soweit diese nicht von der Mitgliederversammlung bzw. den jeweiligen Gruppen gewählt werden.

4. Der Vereinsbeirat entscheidet über Festsetzung und Änderung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.

§23 - Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

a) Vorsitzenden;

b) Stellvertretenden Vorsitzenden;

c) Schatzmeister sowie dem

d) Schriftführer.

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann festgelegt werden, dass weitere Vor-standsmitglieder gewählt werden können, die jedoch im Außenverhältnis nicht vertre-tungsberechtigt und auch nicht dem Registergericht zu melden sind.

3. Die unter § 23 Nr. 1 a) bis d) aufgeführten Vorstandsmitglieder sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und vertreten den Verein im Innen- und Außenverhältnis

4. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist be-rechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechts-handlungen allein zu ermächtigen.

5. Der Vorstand kann Funktionsträger aus dem Beirat für definierte Zwecke bzw. zur Erfül-lung klar eingegrenzter Aufgaben als rechtsgeschäftliche Vertreter mit Einzelvollmacht gemäß § 30 BGB einsetzen und mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten. Dies ist nur mit Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder möglich und kann jederzeit ohne Begründung wieder rückgängig gemacht werden. Sollten zur Aufgabenerfüllung finanzielle Mittel erforderlich sein, gelten die Obergrenzen von § 24 Nr. 2 d).

6. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstands-mitglied als Stellvertreter einberufen.

7. Einladung und Antragsbehandlung erfolgen gemäß § 18 sinngemäß, jedoch mit folgenden Fristen: Terminbekanntgabe 14 Tage vor dem geplanten Sitzungstermin, Antragseingangsfrist beim Vorstand bis 10 Tage, Einladung mit vollständiger Tagesordnung in Schriftform spä-testens 7 Tage vor dem Sitzungstermin.

8. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, in alle für ihre Vorstandsarbeit relevanten Vereinsunterlagen Einsicht zu nehmen.

9. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Erfordert die Bearbeitung einzelner Tages-ordnungspunkte das Hinzuziehen Dritter, können diese während der Diskussion dieser Themen an der Sitzung teilnehmen, die ggf. erfolgende Abstimmung ist wieder nichtöffent-lich durchzuführen.

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen.

11. In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

12. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.

13. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder wäh-rend der Wahlperiode eines oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden

14. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

15. Die Funktionsträger im Verein (Fachberatung, Frauenleitung, etc.) erledigen ihre Aufga-ben im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§24 - Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist außer den in § 23 genannten Aufgaben für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

2. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereins-, Bezirksverbands- und Landesverbands-Organe

b) Erstellung des Geschäftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages (Etat)

c) Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes

d) Der Vorstand ist berechtigt, über Anschaffungen bis 500 € zu entscheiden. Im Falle einer dringenden Reparatur zum Erhalt der Substanz des Vereinseigentums o-der einer unaufschiebbaren Ersatzbeschaffung für ein vorhandenes vereinseigenes Ge-rät ist der Vorstand bis zu einer Summe von 3.000 € entscheidungsbefugt, hat diese Ausgabe jedoch bei der nächsten Beirats- und Mitgliederversammlung zu begründen.

3. Ehrungen verdienter Mitglieder (§ 14).

§25 - Der Vorsitzende

Der Vorsitzende führt den Verein und repräsentiert ihn nach außen.

§26 - Der Stellvertretende Vorsitzende

Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und übernimmt im Verhinde-rungsgrund auch Repräsentationsaufgaben.

§27 - Der Schatzmeister

1. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins.

2. Der Schatzmeister hat mit Ablauf des Geschäftsjahres (siehe § 2 Nr. 9) die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung zusammen mit einem Kassenbericht den Revisoren zur Überprüfung vorzulegen.

3. Ein Original der Abrechnung und des Kassenberichtes ist dem Vorstand (§ 23 Nr. 1) vorzulegen.

4. Der Vorstand hat die Abrechnung und den Kassenbericht zu genehmigen und der ordentli-chen Mitgliederversammlung nach § 19 Nr. 1 a) zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen. Sofern erforderlich, kann auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 17 die Vorlage des Kassenberichtes gefordert werden.

5. Der Schatzmeister hat einen jährlichen Haushaltsvoranschlag (Etat) aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 19 Nr. 1 h) zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen ist.

§28 - Der Schriftführer

1. Der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung ein vom Gremium bestimmter Protokollfüh-rer hat von jeder Sitzung des Vorstandes, des Beirates sowie der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen.

2. Die Protokolle sind nach Genehmigung vom Schriftführer, ggf. dem Protokollführer und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Sie sind in Mehrfertigungen jedem Mitglied des Vorstands auszuhändigen.

3. Gegen das Protokoll kann in der folgenden Sitzung Einspruch eingelegt werden. Nachträgliche Änderungen des Protokolls werden vom entsprechenden Gremium mit einfacher Mehrheit beschlossen. Es obliegt der Verantwortung des Schriftführers, ob er Änderungen als solche kennzeichnet.

4. Für die Veröffentlichung der Protokolle der Mitglieder- und Pächterversammlung gilt § 19 Nr. 1 c) entsprechend.

§29 - Der Revisionsausschuss

1. Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Der Sprecher wird von den Beteiligten bestimmt.

2. Der Revisionsausschuss ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich unaufgefordert und in Absprache mit dem Schatzmeister eine Prüfung durchzuführen und hierüber auf der Mitgliederversammlung einen Bericht abzugeben (§ 19 Nr. 1 a)). Sämtliche die finanziellen Vorgänge betreffenden Unterlagen sind dem Revisionsausschuss vorzulegen und notwendige Auskünfte zu erteilen. Die Mitglieder des Revisionsausschusses, ihre Ehegatten, Kinder, Eltern oder Geschwister dürfen weder dem Vorstand noch dem Vereinsbeirat angehören.

3. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter erhält eine Ausfertigung des jeweiligen Berich-tes, um den Vorstand zu informieren. Das Abschlussgespräch wird mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister geführt.

4. Die Revision ist berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Kassengeschäfte vor-zunehmen.

§30 - Funktionsträger im Verein

1. Spezielle Aufgaben im Verein können von Funktionsträgern übernommen werden. Dazu zählt die Fachberatung, die Garten Obleute, der Pressewart, die Wertermittlungs-kommission, Frauen- und Jugendleitung, etc. Diese Aufzählung ist nicht umfassend.

2. Sie erledigen ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand (§ 23 Nr. 15) und berich-ten bei Bedarf der Mitgliederversammlung gemäß § 19 Nr. 1 a). Ihre Tätigkeit kann durch eine Vereinsordnung geregelt werden.

§31 - Die Fachberatung

1. Der oder die Fachberater werden gemäß § 19 Nr. 1 g) von der Mitgliederversammlung ge-wählt. Umfasst die Fachberatung mehrere Personen, bestimmen diese einen Sprecher, der die Fachberatung im Vereinsbeirat vertritt, in dem sie kraft Amtes gemäß § 21 Nr. 3 Mitglied ist.

2. Die Fachberatung unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung des Vereinszwecks nach § 2 Nr. 4 u.a. durch Fachvorträge, Schnittkurse und andere Beratungsangebote, sie erstellt Informationsmaterial und Fachbeiträge im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ggf. zusammen mit dem Pressewart. Es sollen mindestens 4 vegetationszustandsbegleitende Fachveranstaltungen pro Kalen-derjahr angeboten und dokumentiert werden.

3. Die Fachberatung erledigt ihre Aufgaben gemäß § 23 Nr. 15 im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§32 - Die Obleute

1. Für jede der vom Verein betreuten Kleingartenanlagen wird gemäß § 19 Nr. 1 g) von Mitgliederversammlung ein Obmann oder mehrere Obleute gewählt. Sind mehrere Personen in einer Anlage als Obleute tätig, bestimmen diese einen Sprecher, der sie im Vereinsbeirat vertritt, in dem sie kraft Amtes gemäß § 21 Nr. 1 b Mitglied ist.

2. Die Obleute sind Mittler zwischen Vorstand und Pächtern. Sie handeln im Auftrag des Vorstandes und unterliegen dessen Weisungen gemäß § 23 Nr. 15. Ebenso kontrollieren sie auch die Umsetzung von Anordnungen des Vorstandes durch die Pächter.

3. Sie organisieren und betreuen die Gemeinschaftsarbeiten sowie andere ihre Anlage betref-fenden Aufgaben und Tätigkeiten.

4. Sie erstatten dem Vorstand regelmäßig Bericht über ihre Anlage und führen zu diesem Zweck auch Anlagenbegehungen durch.

§33 - Die Wertermittlungskommission

1. Der Vorstand ernennt eine Wertermittlungskommission, die in seinem Auftrag die in der/den vom Verein betreuten Kleingartenanlage/n die bei Pächterwechsel erforderlichen Werter-mittlungen durchführt, sofern die Wertermittlungen nicht vom Bezirksverband durchgeführt werden.

2. Mindestens 1 Mitglied dieser Wertermittlungskommission soll ein von der Fachberatung des Landesverbandes angebotenes Wertermittlungsseminar absolviert haben, ebenso sollten regelmäßig Auffrischungsschulungen besucht werden.

3. Die Wertermittlungskommission ist in der Durchführung ihrer Arbeit ausschließlich dem Bundeskleingartengesetz sowie den vom Landesverband herausgegebenen einschlägigen Regelwerken, wie z.B. den „Richtlinien zur Wertermittlung beim Pächterwechsel“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung verpflichtet. Sie entscheidet als unabhängiger Schiedsgutachter.

§34 - Der Pressewart

1. Der Pressewart wird gemäß § 22 Nr. 3 vom Beirat ernannt und abberufen.

2. Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das Vereinsleben sowie für die nach dem Vereinszweck erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.

3. Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt der Pressewart die Protokollführung.

4. Der Pressewart erledigt seine Aufgaben gemäß § 23 Nr. 15 im Einvernehmen mit dem Vor-stand. Veröffentlichungen des Vereins sind vorab durch den Vorstand zu genehmigen.

§35 - Jugendarbeit

1. Die Jugend bildet (eine) eigene Jugendgruppe/n.

2. Die Jugendarbeit vollzieht sich im Rahmen der Satzung der Deutschen Schreberjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Verein.

3. Die Jugendleitung wird vom Vorstand ernannt und abberufen, wobei nach Möglichkeit Vor-schläge aus der Jungendgruppe berücksichtigt werden sollen. Umfasst die Jugendleitung mehrere Personen, bestimmen diese einen Sprecher, der die Jugendleitung im Vereinsbeirat vertritt (§ 21 Nr. 4), in dem sie kraft Amtes gemäß § 21 Nr. 4 Mitglied ist.

4. Mit Zustimmung des Vorstandes kann/können sich die Jugendgruppe/n eine eigene Geschäftsordnung geben.

5. Die Jugendleitung oder ihre Stellvertretung erstattet der Mitgliederversammlung einen Tä-tigkeitsbericht nach § 19 Nr. 1 a).

6. Die Jugendleitung erledigt ihre Aufgaben gemäß § 23 Nr. 15 im Einvernehmen mit dem Vorstand.

7. Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Jugend sind verpflichtend einzuhalten.

§36 - Frauenarbeit

1. Die Aufgaben der Frauengruppe richten sich nach dem Zweck und den Aufgaben der ge-samten Organisation sowie den örtlichen Erfordernissen.

2. Die Frauengruppenleitung wird von der/die Frauengruppe/n gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, bei der Wahl gelten die Bestimmungen von § 20 Nr. 2 ent-sprechend. Umfasst die Frauengruppenleitung mehrere Personen, bestimmen diese einen Sprecher, der die Frauengruppenleitung im Vereinsbeirat vertritt, in dem sie kraft Amtes gemäß § 21 Nr. 4 Mitglied ist.

3. Mit Zustimmung des Vorstandes kann sich die Frauengruppe eine eigene Geschäftsord-nung geben.

4. Die Frauengruppenleitung oder ihre Stellvertretung erstattet der Mitgliederversammlung ei-nen Tätigkeitsbericht gemäß § 19 Nr. 1 a).

5. Die Frauengruppenleitung erledigt ihre Aufgaben gemäß § 23 Nr. 15 im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§37 - Vereinsordnungen

1. Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen vorzuschlagen, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind. Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht wer-den. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen.

2. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung.

3. Sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

4. Vereinsordnungen können z.B. für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden: Geschäftsordnungen, Finanz- und Kassenwesen, Gebührenordnung, Ehrenordnung. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

§38 - Solidargemeinschaft in der Organisation

1. Treten innerhalb des Vereins oder mit seinen Vertragspartnern (insbesondere hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte, der Wahl oder des Bestandes des Vorstandes oder Beirates; hin-sichtlich von Inhalt, Bestand und Umfang des Generalpachtverhältnisses oder der Unterpachtverhältnisse; sowie hinsichtlich der Schaffung, des Unterhalts oder Erhalts von Gemeinschaftseinrichtungen) Schwierigkeiten auf, welche die Vereinsorgane überfordern könnten, so ist unverzüglich der Bezirksverband zu informieren und um Rat zu bitten.

2. Der Bezirksverband wird den Vereinsorganen bei der Lösung des Problems unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen Vereinbarungen, unter Beachtung der Sat-zungen des Vereins und seiner Dachverbände nach Kräften behilflich sein. Hierzu bilden Bezirksverband und Verein ein gemeinschaftliches Beratungsgremium.

3. Kann in diesem Gremium zwischen Bezirksverband und Verein keine einvernehmliche Lösung erfolgen, so sollte dem Vorschlag des Bezirksverbandes gefolgt werden.

4. Der Bezirksverband kann ferner beim Landesverband die Einberufung einer Mitgliederver-sammlung nach § 17 Nr. 2 c) beantragen.

5. Der Bezirksverband kann auch einseitig seine Unterstützung beenden, wenn dem begründeten Vorschlag des Bezirksverbandes nicht Folge geleistet wird.

6. Lehnt der Bezirksverband die Unterstützung des Vereines ab, so kann dieser den Landes-verband um Hilfe ersuchen. Eine Verpflichtung hierzu besteht für keinen der Beteiligten.

7. Ist der Verein nicht Mitglied eines Bezirksverbandes, so stehen die Rechte des Bezirksver-bandes dem Landesverband unmittelbar zu.

§39 - Änderung des Vereinszweckes

1. Bei Änderung des Vereinszweckes ist zwingend gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch zu verfahren.

2. Im Übrigen gilt § 20 Nr. 2 dieser Satzung.

§40 - Auflösung des Vereins

1. Bei der Auflösung des Vereins gilt § 20 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass der Beschluss nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach § 17 gefasst werden kann, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist.

2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren be-stellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach dem § 47 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.

3. Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband, in dem der Verein gemäß § 1 Mitglied ist, oder in Ermangelung eines solchen an den Landesverband. Diese Satzungsbestimmung kann nur mit vorheriger Einwilligung des Bezirksverbandes bzw. des Landesverbandes geändert werden.

4. Das gemäß § 42 Nr. 3 ausgebrachte Vereinsvermögen darf von dem Empfänger nur aus-schließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes, Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz verwendet werden.

5. Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden. § 25 Nr. 3 ist anwendbar.

§41 - Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der un-wirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lü-ckenhaft erweist. Sollte im Wege der rechtlich zulässigen Auslegung oder Ergänzung einer fehlenden, unwirk-samen oder unzulässigen Bestimmung keine Regelung möglich sein, gilt die gesetzliche Rege-lung, wobei jedoch die anderen, gesetzlich zulässigen Regelungen dieser Satzung hiervon ausdrücklich unberührt bleiben sollen.

§42 - Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 13. März 2020 in Tuttlingen beraten und mit 40 Ja-Stimmen gegen 1 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen, also mit einer Mehrheit von 99% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen.

2. Die Satzung tritt gemäß § 71 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Eintragung in das Vereinsre-gister in Kraft.

3. Der Vorstand wird ermächtigt, alleine Änderungen der Satzung zu beschließen, soweit dies vom zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangt wird und die Änderung vom Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit und vom Finanzamt zur Wahrung der Gemeinnützigkeit verlangt wird. Über diese Änderungen sind die Mitglieder im Rahmen der nächsten regulären Mitglieder-versammlung zu informieren.

Tuttlingen, den 13. März 2020


der Garten, ein interessantes Stück Land